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§ 2 Geschäftseinteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

§ 2

Die in dieser Verordnung verwendeten geschlechtsspezifischen Begriffe und Bezeichnungen schließen jeweils die männliche und weibliche Form gleichermaßen ein.

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