§ 1
Die Geschäftseinteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung wird in der Anlage festgesetzt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Die Geschäftseinteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung wird in der Anlage festgesetzt.
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