Artikel 7
Rechtsmittel
Gegen einen Bescheid der Marktüberwachungsbehörde kann das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden. Davon unberührt bleibt § 57 Abs. 2 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991.
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