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Artikel 7 Marktüberwachung von Bauprodukten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.12.2010

Artikel 7

Rechtsmittel

Gegen einen Bescheid der Marktüberwachungsbehörde kann das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden. Davon unberührt bleibt § 57 Abs. 2 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991.

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