Artikel 8
Verwenden von Daten
Die Marktüberwachungsbehörde ist ermächtigt, Daten automationsunterstützt zu verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 8
Verwenden von Daten
Die Marktüberwachungsbehörde ist ermächtigt, Daten automationsunterstützt zu verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
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