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Artikel 6 Marktüberwachung von Bauprodukten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.12.2010

Artikel 6

Berichtspflichten der Baubehörde

Erlangt eine Baubehörde Kenntnis

  1. 1. von Unfällen, Gesundheitsschäden oder Baugebrechen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie durch falsch deklarierte oder mangelhafte Bauprodukte verursacht wurden, oder
  2. 2. davon, dass durch die Lagerung oder Verwendung von Bauprodukten auf einer Baustelle gegen Art. 11 Abs. 1 Z 1 bis 7 verstoßen wird,

    so hat sie der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich darüber zu berichten.

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