Artikel 6
Berichtspflichten der Baubehörde
Erlangt eine Baubehörde Kenntnis
- 1. von Unfällen, Gesundheitsschäden oder Baugebrechen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie durch falsch deklarierte oder mangelhafte Bauprodukte verursacht wurden, oder
- 2. davon, dass durch die Lagerung oder Verwendung von Bauprodukten auf einer Baustelle gegen Art. 11 Abs. 1 Z 1 bis 7 verstoßen wird,
so hat sie der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich darüber zu berichten.
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