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Artikel 4 Gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel 4

Datenschutz

Die Vertragsparteien kommen überein, die für die Durchführung der Förderungen und für die Kostenabrechnung notwendigen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen.

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