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Artikel 3 Gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

LGBl. Nr. 51/2024

Artikel 3

Verfahren und Leistungserbringung

(1) Die Verfahren nach dieser Vereinbarung werden vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen durchgeführt.

(2) Für die Abwicklung des Verfahrens können einvernehmlich zwischen dem Bund und dem jeweiligen Bundesland abweichende Regelungen getroffen werden.

29.08.2024

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