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§ 4 Landschaftsschutzverordnung - Forchtenstein-Rosalia

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.12.1968

§ 4

Die übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung, die rechtmäßige Ausübung der Jagd und der Fischerei und der Betrieb behördlich genehmigter Anlagen sowie Veränderungen, die im Zuge der Herstellung einer behördlich genehmigten Anlage unvermeidlich geworden sind, bleiben unberührt.

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