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§ 3 Landschaftsschutzverordnung - Forchtenstein-Rosalia

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.12.1968

§ 3

In dem im § 1 bezeichneten Gebiet ist bei sämtlichen Bauvorhaben vom Bauwerber vor Einholung der Baubewilligung die Zustimmung der Landesregierung zu erwirken. Die Landesregierung kann diese Zustimmung nur verweigern, wenn durch das Bauvorhaben das Landschaftsbild in einer dem Sinne dieser Verordnung abträglichen Weise beeinflusst wird.

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