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§ 2 Landschaftsschutzverordnung - Forchtenstein-Rosalia

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.12.1968

§ 2

(1) Innerhalb des im § 1 bezeichneten Gebietes ist es verboten, grobe, den Naturgenuß beeinträchtigende Eingriffe in das Landschaftsbild, sofern diese nicht mit einem verwaltungsbehördlich bereits genehmigten Unternehmen notwendigerweise verbunden sind, vorzunehmen:

(2) Insbesondere ist verboten:

  1. a) Kulturumwandlungen vorzunehmen, die in das Gefüge des Landschaftshaushaltes störend eingreifen;
  2. b) die Pflanzendecke oder Gehölze abzubrennen;
  3. c) im freien Gelände außerhalb genehmigter Schuttablageplätze Schutt und Unrat abzulagern oder Abfälle wegzuwerfen;
  4. d) Tafeln und Inschriften anzubringen, soferne es sich nicht um Hinweise für die Erholung suchende Bevölkerung oder um amtliche Verlautbarungen, Verkehrszeichen, Wegweisetafeln u. dgl. handelt;
  5. e) störende Freileitungen zu errichten;
  6. f) Verkaufsbuden sowie Zelt- und Lagerplätze ohne Genehmigung der Bezirksveraltungsbehörde in der freien Landschaft zu errichten;
  7. g) auf anderen als hiefür genehmigten Plätzen zu zelten und Wohnwagen abzustellen;
  8. h) Kies-, Sand- und Lehmgruben sowie Müll- und Schutthaufen anzulegen, soferene diese den Naturgenuß stören und beeinträchtigen;
  9. i) Feldhecken und Bachufergehölze zu beseitigen.

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