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§ 3 Landschaftsschutzgebiet, Umgebung von Bernstein, Lockenhaus und Rechnitz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.6.1972

§ 3

In dem im § 1 bezeichneten Gebiet ist bei sämtlichen Bauvorhaben vom Bauwerber vor Einholung der Baubewilligung die Zustimmung der Landesregierung zu erwirken. Die Landesregierung kann diese Zustimmung nur verweigern, wenn durch das Bauvorhaben das Landschaftsbild in einer Weise beeinflußt wird, welche geeignet ist, den Naturgenuß zu beeinträchtigen.

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