vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 Landschaftsschutzgebiet, Umgebung von Bernstein, Lockenhaus und Rechnitz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.6.1972

§ 4

Die übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung, die rechtmäßige Ausübung der Jagd und der Fischerei und der Betrieb behördlich genehmigter Anlagen sowie Veränderungen, die im Zuge der Herstellung einer behördlich genehmigten Anlage vermeidlich geworden sind, bleiben unberührt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte