vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 Geschützten Landschaftsteil, Lahnbach

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.1979

§ 3

Die bisher übliche landwirtschaftliche Nutzung und die Ausübung der Jagd und der Fischerei sind erlaubt. Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung sind Kahlschlägerungen verboten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte