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§ 2 Geschützten Landschaftsteil, Lahnbach

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.1979

§ 2

(1) In dem im § 1 genannten Gebiet ist es verboten:

  1. a) den natürlichen Zustand zu verändern, Bodenbestandteile abzubauen, Schutt, Müll oder Abfälle abzulagern oder die Bodengestaltung auf andere Weise zu ändern;
  2. b) die Ufergehölze zu roden;
  3. c) Bauwerke aller Art zu errichten;
  4. d) Tafeln, Inschriften oder dgl. anzubringen, soferne es sich nicht um solche der Naturschutzbehörde handelt;
  5. e) Maßnahmen durchzuführen, durch die der zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung bestehende Fischbestand gefährdet wird;
  6. g) standortfremde Tiere und Pflanzen auszusetzen.

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