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§ 24 Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.2002

4. Abschnitt

Finanzgebarung

§ 24

Bedeckung des Aufwandes

Die Kosten der Landwirtschaftskammer werden gedeckt durch:

  1. 1. Kammerumlagen, die von den Kammermitgliedern gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 zu entrichten sind;
  2. 2. Kammerbeiträge der Kammermitglieder gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 und 4;
  3. 3. Einnahmen aus eigenen Einrichtungen, Tätigkeiten und Veranstaltungen;
  4. 4. Beitrag des Landes gemäß § 27;
  5. 5. Zuschüsse des Bundes;
  6. 6. allfällige sonstige Zuwendungen.

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