LGBl. Nr. 81/2024
§ 27
Beitrag des Landes
Das Land hat die Landwirtschaftskammer entsprechend dem Aufwand, der für die in § 6 zu besorgenden Aufgaben erbracht wird und im Einvernehmen mit der Landesregierung festgelegt wird, zu fördern.
20.11.2024
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