4. Abschnitt
Finanzgebarung
§ 24
Bedeckung des Aufwandes
Die Kosten der Landwirtschaftskammer werden gedeckt durch:
- 1. Kammerumlagen, die von den Kammermitgliedern gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 zu entrichten sind;
- 2. Kammerbeiträge der Kammermitglieder gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 und 4;
- 3. Einnahmen aus eigenen Einrichtungen, Tätigkeiten und Veranstaltungen;
- 4. Beitrag des Landes gemäß § 27;
- 5. Zuschüsse des Bundes;
- 6. allfällige sonstige Zuwendungen.
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