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§ 2 Verbrennen von mit Feuerbrand befallenen Pflanzen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.8.1999

§ 2

Ausnahmeregelung

Unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften ist das punktuelle Verbrennen der in § 1 genannten Pflanzen- und Pflanzenteile ganzjährig erlaubt.

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