§ 2
Ausnahmeregelung
Unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften ist das punktuelle Verbrennen der in § 1 genannten Pflanzen- und Pflanzenteile ganzjährig erlaubt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 2
Ausnahmeregelung
Unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften ist das punktuelle Verbrennen der in § 1 genannten Pflanzen- und Pflanzenteile ganzjährig erlaubt.
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