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§ 3 Verbesserung der Sicherheit der Schiffahrt am Neusiedlersee

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1997

§ 3

Vom Verbot des § 1 sind ausgenommen:

  1. 1. Fahrten im Rahmen behördlich bewilligter Wassersportveranstaltungen;
  2. 2. Probefahrten von Fahrzeugen, die von Bootsbauern mit Unternehmensstandort am Neusiedlersee erzeugt oder repariert werden.

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