§ 3
Vom Verbot des § 1 sind ausgenommen:
- 1. Fahrten im Rahmen behördlich bewilligter Wassersportveranstaltungen;
- 2. Probefahrten von Fahrzeugen, die von Bootsbauern mit Unternehmensstandort am Neusiedlersee erzeugt oder repariert werden.
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