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§ 4 Verbesserung der Sicherheit der Schiffahrt am Neusiedlersee

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1997

§ 4

Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des § 1 werden gemäß § 40 des Schiffahrtsgesetzes 1990 als Verwaltungsübertretungen bestraft.

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