vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Verbesserung der Sicherheit der Schiffahrt am Neusiedlersee

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1997

§ 2

Optische Notsignalgeber im Sinne des § 1 sind Lichter, die im Gefahrenfall in Betrieb gesetzt werden können und ein weißes helles Funkellicht mit einer Blitzfolge von rund 60 Blitzen pro Minute ausstrahlen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte