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§ 9 Geschäftsordnung des Rettungsbeirates

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.1996

§ 9

Teilnahme von Experten und Auskunftspersonen

Bei der Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte können vom Vorsitzenden Experten und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beigezogen werden. Der Beirat kann erforderlichenfalls über eine generelle Einschränkung der Zahl der beigezogenen Experten und Auskunftspersonen sowie über deren Auswahl für die Teilnahme an der nächsten Sitzung beschließen.

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