vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Lehrgangsdauer an den berufsbildenden Pflichtschulen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.9.1995

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Beginn des Schuljahres 1995/96, hinsichtlich der 3. Schulstufe der Lehrberufe mit 1080 Gesamtstunden und der 4. Schulstufe der Lehrberufe mit 1440 Gesamtstunden jedoch erst mit Beginn des Schuljahres 1996/97 in Kraft.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte