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§ 1 Lehrgangsdauer an den berufsbildenden Pflichtschulen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.9.1995

§ 1

An den berufsbildenen Pflichtschulen wird die Lehrgangsdauer festgelegt wie folgt:

Die Lehrgangsdauer beträgt 9 1/3 Wochen, auf der 3. Schulstufe der Lehrberufe mit 1080 Gesamtstunden und auf der 4. Schulstufe der Lehrberufe mit 1440 Gesamtstunden jedoch 5 Wochen.

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