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Artikel 16 Umsetzung der EG-Bauproduktenrichtlinie

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.1993

Artikel 16

Zertifizierungsstellen

(1) Zertifizierungsstellen bedürfen zu einem ordnungsgemäßen Tätigwerden einer Akkreditierung durch das Österreichische Institut für Bautechnik (II. Abschnitt).

(2) Als Zertifizierungsstellen für Bauprodukte gemäß der Bauproduktenrichtlinie können nur Stellen der Vertragsparteien anerkannt werden. Eine Verpflichtung zur Einrichtung einer Zertifizierungsstelle besteht jedoch nicht. Zwischen mehreren Zertifizierungsstellen mit demselben Aufgabenbereich kann der Antragsteller frei wählen.

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