Artikel 17
Europäisches Konformitätszeichen
(1) Zum Zeichen der Konformität eines Bauproduktes ist auf dem Produkt selbst oder seiner Verpackung das CE-Zeichen (Anhang 3 der Bauproduktenrichtlinie) anzubringen.
(2) Zusätzlich zum Zeichen ist anzugeben:
- 1. Name oder Kennung des Herstellers
- 2. Angaben zu den Produktmerkmalen, nach den europäischen
technischen Spezifikationen,
- 3. die letzten beiden Ziffern des Herstellungsjahres des Bauproduktes,
- 4. gegebenenfalls die eingeschaltete Zertifizierungsstelle,
- 5. gegebenenfalls die Nummer des Konformitätszertifikates.
(3) Ein Bauprodukt, welches das CE-Zeichen trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, daß es brauchbar ist und die Konformität nachgewiesen ist.
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