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Artikel 17 Umsetzung der EG-Bauproduktenrichtlinie

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.1993

Artikel 17

Europäisches Konformitätszeichen

(1) Zum Zeichen der Konformität eines Bauproduktes ist auf dem Produkt selbst oder seiner Verpackung das CE-Zeichen (Anhang 3 der Bauproduktenrichtlinie) anzubringen.

(2) Zusätzlich zum Zeichen ist anzugeben:

  1. 1. Name oder Kennung des Herstellers
  2. 2. Angaben zu den Produktmerkmalen, nach den europäischen

    technischen Spezifikationen,

  1. 3. die letzten beiden Ziffern des Herstellungsjahres des Bauproduktes,
  2. 4. gegebenenfalls die eingeschaltete Zertifizierungsstelle,
  3. 5. gegebenenfalls die Nummer des Konformitätszertifikates.

(3) Ein Bauprodukt, welches das CE-Zeichen trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, daß es brauchbar ist und die Konformität nachgewiesen ist.

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