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§ 1 Übertragung der Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.1992

  1. 1. Baubewilligung und Benützungsbewilligung in jenen Fällen, in denen nach der Gewerbeordnung die gewerbebehördliche Genehmigung der Betriebsanlage erforderlich ist. Die Übertragung bezieht sich auf den ganzen Bau, wenn auch nur ein Teil des Baues der gewerbebehördlichen Genehmigungspflicht unterliegt;
  2. 2. Baubewilligung und Benützungsbewilligung für Bauten in Grünflächen (§ 16 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes);
  3. 3. Bauplatzerklärung in den Fällen der Z 1 und 2, soweit eine solche im Zeitpunkt des Antrages auf Erteilung der Baubewilligung noch nicht vorhanden ist;
  4. 4. Durchführung aller baubehördlichen Verfahren und aller in der Bgld. Bauordnung normierten Maßnahmen bei mangelhafter und nicht bewilligter Bauführung sowie bei Baugebrechen in den Angelegenheiten nach Z 1 und 3:
  1. a) Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf

    Angelegenheiten der Gemeinde Weichselbaum

    auf die Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf;

  1. b) Bezirkshauptmannschaft Oberwart

    Angelegenheiten der Gemeinden Rechnitz und Unterkohlstätten auf die Bezirkshauptmannschaft Oberwart.

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