§ 0 Übertragung der Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Übertragung der Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 66/1998 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 56/2022
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
24.10.1998
Index
8200 Bauordnung
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. September 1998, mit der die Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der nachstehenden Gemeinden aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die jeweils angeführte örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen wird
StF: LGBl. Nr. 66/1998
Änderung
LGBl. Nr. 56/2022
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Antrag der nachstehenden Gemeinden wird gemäß § 51 Abs. 4 Burgenländische Gemeindeordnung die Besorgung folgender Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der einzelnen Gemeinden aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die jeweils angeführte örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen; diese Übertragung bezieht sich nicht auf bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 B-VG):
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2022
Gesetzesnummer
10000498
Dokumentnummer
LBG11000498
alte Dokumentnummer
N2199810183X
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