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§ 3 Geschäftsordnung für die Objektivierungskommission

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.6.1989

Beschlüsse

§ 3

Die Kommission hat ihre Beschlüsse einstimmig zu fassen; der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Kommt ein einstimmiger Beschluß nicht zustande, ist die Stellungnahme des Managements- und Personalberatungsunternehmens oder der Beurteilungskommission an die Landesregierung weiterzuleiten. Den Mitgliedern der Kommission steht es frei, eine gesonderte Aufnahmeprüfung (§ 8) abzugeben.

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