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§ 4 Geschäftsordnung für die Objektivierungskommission

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.6.1989

Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder

§ 4

Die Bewerbungsgesuche und deren Auswertung sind vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen jedermann, demgegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht, strengstens Stillschweigen zu beobachten. Dies gilt in gleicher Weise in Ansehung der Aufnahmeempfehlung und der gesonderten Aufnahmeempfehlungen.

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