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§ 2 Landwirtschaftliche Berufsschule, "Landwirtschaft"

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.1988

§ 2

(1) Die landwirtschaftliche Berufsschule Güssing ist lehrgangsmäßig in drei Schulstufen zu führen, wobei jeder Schulstufe - wenn es die Schülerzahl zuläßt - eine Klasse zu entsprechen hat.

(2) Jeder Lehrgang ist in der Dauer von acht Wochen mit 280 Unterrichtsstunden je Lehrgang zu führen.

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