Gebietsbeschreibung
§ 3
(1) Die Gebietsbeschreibung hat durch textliche und graphische Darstellungen, gesonderte Übersichten und Aufstellungen usw., alle für das betreffende Gebiet maßgeblichen Einrichtungen und Daten, die für den Katastrophenschutz von Bedeutung sein können, zu erfassen. Sie hat sich zu gliedern in:
- 1. Lage und Gliederung
- 2. Politische Gliederung
- 3. Bevölkerung
- 4. Wirtschaftliche Gliederung
- 5. Verkehr
- 6. Fernmeldewesen
- 7. Wasserversorgung, -entsorgung
- 8. Energieversorgung
- 9. Sanitätsversorgung
- 10. Veterinärdienst
- 11. Lebensmittelversorgung
- 12. Unterbringung und Verpflegung
- 13. Zivilschutzeinrichtungen
- 14. Einrichtungen der Exekutive
- 15. Einrichtungen der Feuerwehr
- 16. Einrichtungen des Österr. Roten Kreuzes
- 17. Militärische Einrichtungen
- 18. Kulturgüter
- 19. Gesamtverzeichnis der amtlichen Gebäude von besonderer Bedeutung
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