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§ 4 Katastrophenschutzpläne

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.5.1987

Beurteilung der Gefahren / Gefahrenquellen

§ 4

(1) Auf der Grundlage der Gebietsbeschreibung sind die möglichen Gefahren, die zu einer Katastrophe führen können und ihr mögliches Ausmaß (Überörtlichkeit) festzustellen; zur Auslösung der Maßnahmen zur Abwehr und Bekämpfung dieser Gefahren sind Alarmpläne, für besondere vorhersehbare Gefahren sind Sonderalarmpläne zu erstellen.

(2) Ereignisse, die eine Katastrophe auslösen können, sind insbesondere

  1. 1. Hochwasser, Muren, Erdrutsch
  2. 2. Schneeverwehungen, extreme Temperaturen
  3. 3. Sturm
  4. 4. Erdbeben
  5. 5. Flutwellen
  6. 6. Brand
  7. 7. Explosionen, Einstürze
  8. 8. Technische Gebrechen (Verkehr)
  9. 9. Radioaktive Verstrahlung
  10. 10. Seuchen, Epidemien, Wasserverunreinigung

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