Beurteilung der Gefahren / Gefahrenquellen
§ 4
(1) Auf der Grundlage der Gebietsbeschreibung sind die möglichen Gefahren, die zu einer Katastrophe führen können und ihr mögliches Ausmaß (Überörtlichkeit) festzustellen; zur Auslösung der Maßnahmen zur Abwehr und Bekämpfung dieser Gefahren sind Alarmpläne, für besondere vorhersehbare Gefahren sind Sonderalarmpläne zu erstellen.
(2) Ereignisse, die eine Katastrophe auslösen können, sind insbesondere
- 1. Hochwasser, Muren, Erdrutsch
- 2. Schneeverwehungen, extreme Temperaturen
- 3. Sturm
- 4. Erdbeben
- 5. Flutwellen
- 6. Brand
- 7. Explosionen, Einstürze
- 8. Technische Gebrechen (Verkehr)
- 9. Radioaktive Verstrahlung
- 10. Seuchen, Epidemien, Wasserverunreinigung
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