I. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für land- und forstwirtschaftliche Schulen einschließlich der Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind, mit Ausnahme der folgenden:
- a) Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten sowie Anstalten für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen;
- b) Fachschulen für die Ausbildung von Forstpersonal;
- c) öffentliche land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, die zur Gewährleistung von mehrplanmäßig vorgesehenen Übungen mit einer der unter den lit. a und b genannten öffentlichen Schulen oder mit einer land- und forstwirtschaftlichen Versuchsanstalt des Bundes organisatorisch verbunden sind;
- d) Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der unter den lit. a bis c genannten Schulen bestimmt sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
