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Artikel 9 Flächenmäßige Beschränkung des Weinbaues sowie die Errichtung einer gemeinsamen Weinbaukommission der Länder

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.8.1980

Artikel 9

Ausführungsgesetze

Die Vertragspartner verpflichten sich, innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung die zu ihrer Durchführung erforderlichen gesetzlichen Regelungen in Wirksamkeit zu setzen.

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