Artikel 8
Vertragsstrafe
Die Vertragspartner verpflichten sich, im Falle einer nicht angemessenen Bestrafung (S 2,-- pro m² jährlich) bei gesetzwidriger Auspflanzung den anderen Vertragspartnern eine Vertragsstrafe in der Höhe von S 25.000,-- pro Hektar zu bezahlen. Diese ist zwischen den gegenbeteiligten Vertragspartnern im Verhältnis ihrer Weinbauflächen aufzuteilen.
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