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Artikel 7 Flächenmäßige Beschränkung des Weinbaues sowie die Errichtung einer gemeinsamen Weinbaukommission der Länder

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.8.1980

Artikel 7

Beschlußerfordernisse

(1) Die Kommission ist bei ordnungsgemäßer Einberufung aller Mitglieder beschlußfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Mängel in der Einberufung gelten bei rechtzeitigem Erscheinen als behoben.

(2) Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende hat zuletzt abzustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt jener Antrag als angenommen, dem der Vorsitzende beigetreten ist.

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