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Artikel 11 Einrichtung der Gemeinsamen Filmbewertungskommission der Länder

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.9.1978

Artikel 11

Revision

Ist ein Land der Auffassung, daß geänderte Verhältnisse die Änderung dieser Vereinbarung erfordern oder zulassen, kann es die Aufnahme von Verhandlungen vorschlagen, in die die Länder ohne Verzug eintreten werden.

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