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Artikel 10 Einrichtung der Gemeinsamen Filmbewertungskommission der Länder

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.9.1978

Artikel 10

Geltungsdauer, Kündigung

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jedes Land kann die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen. die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag, an dem sie bei der Verbindungsstelle der Bundesländer einlangt, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Länder weiter in Kraft.

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