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§ 15 Gemeindestrukturverbesserungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1971

§ 15
(Verfassungsbestimmung)

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsverfahren sind von den Organen der neugebildeten Gemeinden weiterzuführen.

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