IV. Abschnitt
§ 16
(Verfassungsbestimmung)
Die Gemeinden haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen; dies gilt für die Besorgung von Verwaltungsaufgaben gemäß § 12 Absatz 1 jedoch nur insoweit, als diese Aufgaben in den die verschiedenen Gebiete der Verwaltung regelnden Gesetzen als solche des eigenen Wirkungsbereiches bezeichnet sind.
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