§ 15
(Verfassungsbestimmung)
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsverfahren sind von den Organen der neugebildeten Gemeinden weiterzuführen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 15
(Verfassungsbestimmung)
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsverfahren sind von den Organen der neugebildeten Gemeinden weiterzuführen.
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