§ 5
(1) Den Antrag gem. § 3 Abs. 1 können stellen
- 1. physische Personen, für die die Schaffung und Erhaltung der im § 1 Abs. 2 genannten Betriebe in Betracht kommt;
- 2. Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellen;
- 3. Agrargemeinschaften;
- 4. Siedlungsträger.
(2) Parteien im Siedlungsverfahren sind
- 1. die Antragsteller;
- 2. Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung
stellen sowie jene Personen, denen an diesen Grundstücken oder Gebäuden dingliche Rechte zustehen.
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