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§ 1 Landwirtschaftliches Siedlungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.10.1970

Abschnitt I

Ausführungsbestimmungen zum Landwirtschaftlichen
Siedlungsgrundsatzgesetz, BGBl. Nr. 79/1967

§ 1

(1) Zum Zwecke der Verbesserung der Agrarstruktur sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes landwirtschaftliche Siedlungsverfahren durchzuführen.

(2) Das Ziel dieser Verfahren ist die Schaffung und Erhaltung solcher bäuerlicher Betriebe, deren Erträgnisse allein oder in Verbindung mit einem Nebenerwerb einer bäuerlichen Familie einen angemessenen Lebensunterhalt nachhaltig sichern.

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