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§ 5 Landwirtschaftliches Siedlungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.10.1970

§ 5

(1) Den Antrag gem. § 3 Abs. 1 können stellen

  1. 1. physische Personen, für die die Schaffung und Erhaltung der im § 1 Abs. 2 genannten Betriebe in Betracht kommt;
  2. 2. Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellen;
  3. 3. Agrargemeinschaften;
  4. 4. Siedlungsträger.

(2) Parteien im Siedlungsverfahren sind

  1. 1. die Antragsteller;
  2. 2. Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung

    stellen sowie jene Personen, denen an diesen Grundstücken oder Gebäuden dingliche Rechte zustehen.

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