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§ 3 Lustbarkeitsabgabegesetz 1969

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.6.2019

LGBl. Nr. 48/1969 (DFB) LGBl. Nr. 44/2019

Befreiungen

§ 3

Der Lustbarkeitsabgabe unterliegen unbeschadet der Vorschriften des § 1 Abs. 2 nicht:

  1. 1. Die sogenannten Bettelmusiken;
  2. 2. Veranstaltungen, die lediglich dem Unterricht oder vorwiegend
  1. 3. Veranstaltungen, die der Jugendpflege, der fachlichen oder beruflichen Fortbildung, der Pflege des Brauchtums (z. B. Volkstänze) dienen, Volkshochschulkurse und dergleichen, wenn damit keine Tanzbelustigung (Publikumstanz) verbunden ist;
  2. 4. Veranstaltungen, die kirchlichen Zwecken dienen, soweit sie von Organen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften durchgeführt werden;
  3. 5. Veranstaltungen von einzelnen Personen in privaten Wohnräumen, wenn weder ein Entgelt eingehoben noch Speisen oder Getränke gegen Bezahlung abgegeben werden. Vereinsräume gelten nicht als private Wohnräume;
  4. 6. Die Vorführungen von Filmen, die gem. § 12 des Bgld. Lichtspielgesetzes 1960, LGBl. Nr. 1/1962, auf ihren kulturellen bzw. künstlerischen Wert geprüft und mit „besonders wertvoll“ oder „wertvoll“ oder „sehenswert“ bewertet wurden;
  5. 7. Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßige Zuschüsse erhalten;
  6. 8. Ausspielungen gemäß § 2 des Glücksspielgesetzes - GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017, durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14 und 21 GSpG und deren Spielteilnehmer sowie Vertriebspartner.

25.06.2019

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