LGBl. Nr. 48/1969 (DFB) LGBl. Nr. 44/2019
Befreiungen
§ 3
Der Lustbarkeitsabgabe unterliegen unbeschadet der Vorschriften des § 1 Abs. 2 nicht:
- 1. Die sogenannten Bettelmusiken;
- 2. Veranstaltungen, die lediglich dem Unterricht oder vorwiegend
- wissenschaftlichen oder Bildungszwecken dienen;
- 3. Veranstaltungen, die der Jugendpflege, der fachlichen oder beruflichen Fortbildung, der Pflege des Brauchtums (z. B. Volkstänze) dienen, Volkshochschulkurse und dergleichen, wenn damit keine Tanzbelustigung (Publikumstanz) verbunden ist;
- 4. Veranstaltungen, die kirchlichen Zwecken dienen, soweit sie von Organen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften durchgeführt werden;
- 5. Veranstaltungen von einzelnen Personen in privaten Wohnräumen, wenn weder ein Entgelt eingehoben noch Speisen oder Getränke gegen Bezahlung abgegeben werden. Vereinsräume gelten nicht als private Wohnräume;
- 6. Die Vorführungen von Filmen, die gem. § 12 des Bgld. Lichtspielgesetzes 1960, LGBl. Nr. 1/1962, auf ihren kulturellen bzw. künstlerischen Wert geprüft und mit „besonders wertvoll“ oder „wertvoll“ oder „sehenswert“ bewertet wurden;
- 7. Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßige Zuschüsse erhalten;
- 8. Ausspielungen gemäß § 2 des Glücksspielgesetzes - GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017, durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14 und 21 GSpG und deren Spielteilnehmer sowie Vertriebspartner.
25.06.2019
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