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§ 12 Lustbarkeitsabgabegesetz 1969

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.1983

LGBl. Nr. 29/1983

IV. Gemeinsame Bestimmungen

Abgabeschuldner

§ 12

Zur Entrichtung der Lustbarkeitsabgabe ist der Unternehmer der Veranstaltung, bei gewerbsmäßigen Betrieben der Betriebsinhaber (Pächter) verpflichtet. Im Falle des § 10 Abs. 2 ist Abgabenschuldner der Eigentümer des Apparates; der Inhaber der benützten Räume oder Grundstücke haftet jedoch neben dem Eigentümer des Apparates als Gesamtschuldner.

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